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Wichtige Informationen zum Stadionbesuch

Die Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit auf dem gesamten Gelände des Fritz-Walter-Stadions einschließlich der dem Stadion angeschlossenen Außenanlagen. Zur Übersicht dient dieser Lageplan. Zudem dienen auch die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) als rechtliche Grundlage für einen Stadionbesuch auf dem Betzenberg. Diese sind unter dem auf dieser Seite aufgeführten Link abrufbar.

 

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Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen

Stadionordnung

§ 1 Zweckbestimmung, Geltungsbereich

  1. Die Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit auf dem gesamten Gelände des Fritz-Walter-Stadions (nachfolgend „Stadion“ genannt) einschließlich der dem Stadion angeschlossenen Außenanlagen.
  2. Der Geltungsbereich der Stadionordnung ist im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Stadionordnung ist, mit einer durchgehenden Linie (äußerer Sicherheitsring) gekennzeichnet.
  3. Materielle Rechtsgrundlage der Stadionordnung ist das Hausrecht der 1. FC Kaiserslautern GmbH & Co. KGaA (FCK) als Betreiber des Stadions.
  4. Die Besucher des Stadions erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte für das Stadion, spätestens mit dem Betreten des Stadionbereichs, diese Stadionordnung als für sich verbindlich an.
  5. Sofern der Besucher minderjährig ist, setzt der FCK voraus, dass ein Erziehungsberechtigter sich mit der Stadionordnung auseinandergesetzt hat und in diese einwilligt, unabhängig davon, ob er den minderjährigen Besucher beim Stadionbesuch begleitet oder nicht.

§ 2 Widmung

  1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem und repräsentativem Charakter.
  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
  3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 Hausrecht

Die Wahrnehmung des Hausrechts steht dem FCK oder den vom FCK beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen des FCK, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Polizei sowie weiteren Sicherheitsträgern im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.

§ 4 Kontrollen und Aufenthalt

  1. Ein Besucher ist an Veranstaltungs-/Heimspieltagen des FCK nur zum Stadionzutritt berechtigt, wenn er ein gültiges Ticket oder eine sonstige Berechtigung (z.B. Arbeitskarte) für die jeweilige Veranstaltung / für das jeweilige Heimspiel besitzt und einen gültigen zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich führt. Beide Dokumente sind auf Verlangen des FCK und/oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes und/oder der Polizei vorzuzeigen. Der Zutritt zum Stadion kann dennoch verweigert werden, wenn
    a) der Besucher sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Stadionbereichs am Stadioneingang und/oder im sonstigen Geltungsbereich der Stadionordnung einer vom Sicherheits- und Ordnungsdienst und/oder der Polizei vorgenommenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen.
    b) der Besucher im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadionbereich bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen hat (in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit).
  2. Kinder ohne Begleitung Erwachsener erhalten Zutritt zum Stadion erst ab 16 Jahren.
  3. Für Kinder von 0 bis 6 Jahren, die in Begleitung eines aufsichtspflichtigen Volljährigen sind, können Schoßkarten erworben werden. Mit dem Erwerb von Schoßkarten wird nicht das Recht auf einen zusätzlichen Sitzplatz erworben. Für den Stehplatzbereich können grundsätzlich keine Schoßkarten erworben werden.
  4. Beim Erwerb von ermäßigten Tickets ist jeweils der aktuelle Ermäßigungsnachweis beim Stadionzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des FCK und/oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden. Zuwiderhandlungen können mit einem Verweis aus dem Stadion sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden.
  5. Personen im Rollstuhl und/oder mit Schwerbehindertenausweis, die auf die Begleitung durch Hilfspersonen angewiesen sind, erhalten nur Zutritt zum Stadion mit einer Begleitperson, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  6. Jeder Besucher hat denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anordnung des FCK, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei verpflichtet, einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aufgrund eines gewichtigen sachlichen Grundes (z.B. Sicherheitsaspekte, Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen) erforderlich ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
  7. Die Blöcke 5 bis 10 der Westtribüne sowie ggf. weitere einzeln zugewiesene Blöcke bzw. Tribünenbereiche sind der Heimbereich der Fans des FCK („Heimfans“) im Stadion („Heimfanbereich“). Aus Sicherheitsgründen ist Fans der jeweiligen Gastmannschaft oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Anscheins als Fans der Gastmannschaft angesehen werden können („Gastfans“), der Zutritt zum und/oder der Aufenthalt im Heimfanbereich nicht gestattet. Diese Regelung kann, je nach Sicherheitslage, auch auf den neutralen Zuschauerbereich (Blöcke 1 bis 4, 11 bis 16, 19 bis 22) ausgeweitet werden. Der FCK, der Sicherheits- und Ordnungsdienst und die Polizei sind berechtigt, Gastfans, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zum Heimfanbereich oder ggf. auch neutralen Zuschauerbereich zu verweigern und/oder die Gastfans aus dem Heimfanbereich oder ggf. auch neutralen Zuschauerbereich zu verweisen und, falls noch ausreichend Platz vorhanden ist, in den Gastfanbereich (Blöcke 17 und 18 der Osttribüne) des Stadions zu bringen bzw. bringen zu lassen. Kann kein anderer geeigneter Platz angeboten werden, kann der betroffene Gastfan aus dem Stadion verwiesen und/oder der Zutritt zum Stadion verweigert werden. Für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
    Es ist außerdem verboten, sich als Heimfan im Gastfanbereich des Stadions (Blöcke 17 und 18 der Osttribüne) aufzuhalten bzw. zu verweilen. Der FCK, der Sicherheits- und Ordnungsdienst und die Polizei sind berechtigt, Personen, die als Heimfans zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten auffallen, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zum Gastfanbereich zu verweigern und/oder die Heimfans aus dem Gastfanbereich zu verweisen. Kann kein anderer geeigneter Platz angeboten werden, kann der betroffene Heimfan aus dem Stadion verwiesen und/oder der Zutritt zum Stadion verweigert werden. Für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
  8. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Besucher und zu Zwecken der Gefahrenabwehr wird das Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions videoüberwacht.
  9. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst und die Polizei sind berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend zu überprüfen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen, feuergefährlichen oder sonstigen nicht erlaubten Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
  10. Personen, die kein gültiges Ticket oder eine sonstige Berechtigung für die jeweilige Veranstaltung / für das jeweilige Heimspiel nachweisen können oder die nach Bewertung des FCK und/oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes und/oder der Polizei ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind bei der Eingangskontrolle zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern bzw. aus dem Geltungsbereich der Stadionordnung zu verweisen.
  11. Dasselbe gilt für Personen mit gültigem lokalen oder bundesweiten Stadionverbot und für diejenigen Personen, für die ein Hausverbot besteht.
  12. Für Stadionbesucher besteht keine Möglichkeit der Gepäckaufbewahrung durch den FCK.
  13. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten neben der Stadionordnung die dafür vom FCK getroffenen Anordnungen. Grundsätzlich ist der Aufenthalt im Stadion nicht ohne Genehmigung durch den FCK gestattet.
  14. Jeder Besucher willigt für alle Medien in die unentgeltliche Verwendung des Abbildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, ein.
  15. An Heimspieltagen des FCK gilt ab 1 Stunde vor Stadionöffnung ein generelles Durchfahrtsverbot für jegliche Fahrzeuge in der Fritz-Walter-Straße sowie auf dem Stadiongelände. Das Abstellen von Fahrzeugen auf nicht dafür vorgesehenen Flächen ist verboten.
  16. Für die Benutzung der Parkflächen (innerhalb des äußeren Sicherheitsrings gem. § 1 Ziffer 2) gilt das Folgende:
    a) Bei Einfahrt in den Geltungsbereich der Stadionordnung und/oder auf die dort vorgesehenen Parkplätze und/oder in den begrenzten Stadionbereich ist der Besucher verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Park- bzw. Zufahrtsberechtigung („Parkschein“), die ausschließlich durch den FCK ausgestellt wird, für das entsprechende Spiel bzw. die entsprechende Veranstaltung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur weiteren Überprüfung auszuhändigen.
    b) Der Parkschein ist, sofern es sich nicht um ein e-Parkticket handelt, gut sichtbar und lesbar hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug auszulegen.
    c) Die Parkplätze können ausschließlich mit PKW befahren werden, die maximal 5,00 Meter lang und 2,30 Meter breit sind. Boote, Wohnwagen, Anhänger o. ä. dürfen nicht abgestellt werden. Ausnahmen hiervon können vonseiten des FCK im Einzelfall freigegeben werden.
    d) Die Benutzung der Parkplätze geschieht auf eigene Verantwortung. Für Diebstähle und/oder Schäden übernimmt der FCK keine Haftung. Eine Be- oder Überwachung des geparkten Fahrzeugs erfolgt nicht.
    e) Bei Nichtbenutzbarkeit der Parkplätze durch Witterungseinflüsse besteht kein Anspruch auf einen Ersatzparkplatz. Für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
    f) Auf den Parkplätzen ist Schritttempo zu fahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.
    g) Fahrzeuge dürfen nur auf den für Parkplätze vorgesehenen und markierten Parkflächen abgestellt werden. Der FCK ist berechtigt, dem Besucher einen Parkplatz entgegen dem Aufdruck auf dem Parkschein vor Ort zuzuweisen. Für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
    h) Ein Aufenthalt auf den Parkplätzen, der nicht im Zusammenhang mit dem Parken eines Fahrzeuges im Rahmen eines Fußballspiels bzw. einer Veranstaltung steht, ist unzulässig.
    i) Es ist untersagt, defekte Fahrzeuge abzustellen, gefährliche Substanzen im Fahrzeug zu lagern, unangebracht zu hupen, den Motor warm laufen zu lassen oder sonstige Belästigungen durch vermeidbare Handlungen durchzuführen.
    j) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen aus § 4 Ziff. 16, insbesondere die Buchstaben c), g), h) und i) kann der FCK auf Kosten und Gefahr des Besuchers das Fahrzeug umstellen und/oder abschleppen lassen, insbesondere wenn
    – kein Parkschein vorliegt oder der Parkschein für das betreffende Spiel bzw. die betreffende Veranstaltung ungültig ist oder nicht einseh-/lesbar im Fahrzeug ausgelegt wurde
    – das Fahrzeug auf nicht als Parkplatz ausgewiesenen Flächen abgestellt ist
    k) Der Nutzer des Parkscheins haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen gegenüber dem FCK oder Dritten schuldhaft verursachte Schäden (auch Verunreinigung des Parkplatzes).
    l) Fahrräder sind lediglich auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Fahrradfahrer haben sich gemäß den Regeln der StVO zu verhalten. Das Abstellen der Fahrräder auf den vorgegebenen Flächen geschieht auf eigene Verantwortung, eine Be- und Überwachung der Fahrräder erfolgt nicht. Für Diebstähle und Schäden übernimmt der FCK keine Haftung. Die Mitnahme von Fahrradhelmen ins Stadion ist nicht gestattet, diese können an den Asservatenkammern am Eingang abgegeben werden.

§ 5 Verhalten im Geltungsbereich dieser Stadionordnung

  1. Im Geltungsbereich hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Die Besucher haben den Anordnungen des FCK, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Polizei und weiterer Sicherheitsträger sowie des Stadion-/Sicherheitssprechers Folge zu leisten.
  3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisungen der nach Abs. 2 Berechtigten andere Plätze als auf ihren Tickets vermerkt (auch in anderen Bereichen) einzunehmen oder das Stadion und die angrenzenden Außenanlagen zu verlassen.
  4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Flucht- und Rettungswege sind uneingeschränkt freizuhalten.
  5. Unbeschadet dieser Stadionordnung können nach Abs. 2 Berechtigte erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen ist Folge zu leisten.

§ 6 Verbote und verbotene Gegenstände

  1. Das Mitführen von Fanartikeln oder -utensilien des FCK im Gastfanbereich ist untersagt. Ebenso ist das Mitführen von Fanartikeln oder -utensilien der Gastmannschaft im Heimfanbereich untersagt. Diese Regelung kann, je nach Sicherheitslage, auch auf den neutralen Zuschauerbereich (Blöcke 1 bis 4, 11 bis 16, 19 bis 22) ausgeweitet werden.
  2. Jeder Besucher ist verpflichtet, sich im Stadion so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des FCK, der Spieler, der Zuschauer und allen anderen bei Veranstaltungen im Stadion anwesenden Personen möglichst nicht beeinträchtigt, belästigt und/oder gefährdet werden.
  3. Jeglicher Missbrauch der Eintrittskarten (Tages- und Dauerkarten) bzw. der sonstigen Berechtigung (z.B. Arbeitskarte) ist untersagt und kann im Fall der Zuwiderhandlung den Entzug der Eintrittskarte bzw. der sonstigen Berechtigung sowie andere Sanktionen, die der FCK in dem jeweiligen Fall als angemessen erachtet, nach sich ziehen. Als Missbrauch ist u.a. jede nicht bestimmungsgemäße Verwendung sowie das Vornehmen von Veränderungen an der Eintrittskarte bzw. am Berechtigungsausweis anzusehen.
  4. Insbesondere gelten die folgenden Verbote für alle Besucher:
    a) Es ist untersagt, ohne Genehmigung des FCK Bereiche des Stadions zu betreten, die nicht für Besucher oder andere Personen ohne entsprechende Berechtigung geöffnet sind (z.B. Spielfeld, Innenraum, Funktionsräume). Dazu zählt auch das Be- oder Überklettern von Zäunen oder Anlagen.
    b) Es ist untersagt, offensichtlich unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss zu stehen, sich zu vermummen, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider der öffentlichen Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken.
    c) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen:
    – Waffen und Schutzbekleidung jeder Art (auch Mundschutz)
    – Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können
    – Ätzende, leicht entzündbare färbende Substanzen
    – Flaschen aller Materialien, Dosen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse
    – Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauch- und Leuchtkerzen, Rauchpulver, Leuchtkugeln, bengalische Feuer, Wunderkerzen, Rauchfontänen und andere pyrotechnische Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische
    – Laser-Pointer
    – Videokameras (auch GoPro Kameras), Fotoapparate/-kameras mit Wechselobjektiven und Spiegelreflexkameras sowie Kameraausrüstungen (u.a. Fotokoffer, Stative und insbesondere Teleobjektive)
    – Externe Stromquellen (z.B. Powerbank)
    – Selfiesticks
    – Anbringen von Aufklebern im Stadion, insb. auf sicherheitstechnischen Anlagen und Beschilderungen
    – Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kinderwägen, Kisten, Styroporblöcke, Motorrad- und Fahrradhelme, Rollatoren sowie Rollstühle (außerhalb des offiziell ausgewiesenen Rollstuhlfahrerbereichs vor der Südtribüne).
    – Rucksäcke, Reisekoffer, Sporttaschen oder sonstige Gepäckstücke die über einer Größe von 30 cm x 25 cm x 25 cm liegen, mit Ausnahme von Handtaschen und Rucksäcken/Taschen zum Transport von medizinischem Equipment, Babyutensilien oder Nahrung für Kinder bis 6 Jahre
    – Stockregenschirme im Heimfanbereich (Blöcke 5 bis 10 der Westtribüne) und Gastfanbereich (Blöcke 17 und 18 der Osttribüne)
    – Nicht im Stadion erworbene Getränke und Speisen
    – Illegale Drogen/Rauschmittel inkl. Cannabis (in sämtlichen Formen)
    – Kleidungsstücke (z.B. Sturmhaube, Schlauchschal) und sonstige Utensilien, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, dies gilt ausdrücklich auch für jegliche Maskierungen zu Kostümierungszwecken
    – Das Tragen von Warnwesten
    – Tiere (mit Ausnahme von Blindenhunden nach vorheriger Absprache und mit schriftlicher Genehmigung)
    – Wolldecken im Heimfanbereich (Blöcke 5 bis 10 der Westtribüne) und Gastfanbereich (Blöcke 17 und 18 der Osttribüne)
    – Sitzerhöhungen mit Ausnahme von Sitzkissen
    – Sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.
    – Dem FCK bleibt vorbehalten, im Einzelfall das Mitführen von anderen nicht aufgeführten Gegenständen auf dem Stadiongelände zu untersagen, soweit dies für die Sicherheit der Veranstaltung erforderlich ist.
    d) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände, Materialien und/oder Medien mit sich zu führen und/oder zu benutzen:
    – Rassistische, fremdenfeindliche, sexistische, LGBTQIA+-feindliche, gewaltverherrlichende, antisemitische, diskriminierende, ausländerfeindliche, rechts- bzw. linksradikale, ableistische Propagandamittel, politische oder religiöse Gegenstände, Materialien und/oder Medien aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole, Aufkleber und/oder Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden; entsprechendes gilt insbesondere auch für Kleidung (z.B. der Marken Thor Steinar, Consdaple oder von Bands/Künstler*innen, die ein nationalistisches und ausgrenzendes Weltbild transportieren) und/oder Körperschmuck (einschließlich Tätowierungen), deren Schriftzüge oder Symbole eindeutige rassistische, fremden-feindliche, sexistische, gewalt-verherrlichende, antisemitische, diskriminierende, ausländer-feindliche, ableistische oder rechts-/ linksradikale Tendenzen/Inhalte aufweisen.
    – Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, religiösen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links- bzw. rechtsradikalen Parolen und/oder Äußerungen und Anfeindungen jeglicher Art betreffend Geschlecht, Menschen mit Behinderung, sexuelle Orientierung/Identität und Andersgläubigen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Bereich des Stadions verboten.
    e) Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto, Social Media) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit vorheriger Zustimmung des FCK und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne vorherige Zustimmung durch den FCK ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht-kommerziellen Verwendung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des FCK. In jedem Fall ist es untersagt, ohne Zustimmung des FCK Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media-Plattformen und/oder Apps und/oder anderen Medien öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungs-gemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen ohne vorherige Zustimmung des FCK oder eines vom FCK autorisierten Dritten nicht in das Stadion gebracht werden.
    f) Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem FCK, dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V., der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, dem Deutschen Fußball-Bund e.V., der Deutscher Fußball-Bund GmbH & Co. KG, dem Südwestdeutschen Fußballverband e.V., der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadionbereich ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den FCK oder vom FCK autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Stadionbereich
    – eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen,
    – gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen,
    – Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung, Werbeartikel, Fanartikel oder sonstige (kommerzielle) Gegenstände oder (Dienst-)Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.
    g) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen und/oder die Nutzung folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit vorheriger Zustimmung des FCK erlaubt:
    – Fahnen und Doppelhalter, deren Fahnen- bzw. Doppelhalterstangen länger als 2,0 Meter sind und/oder einen Durchmesser von mehr als 3,0 cm haben und/oder nicht aus Plastik/PVC-Leerrohr („einsehbar“) bestehen,
    – Spruchbänder und Transparente jeglicher Art,
    – Sogenannte „Blockfahnen“ zur Überspannung eines Tribünenbereichs,
    – Zaunfahnen (ausgenommen im Heim- (Blöcke 5 bis 10) und Gastfanbereich (Blöcke 17 und 18) und an den Geländern zwischen den .4er-Bereichen und der Sicherheitskanzel der Südtribüne),
    – mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Trommeln (inkl. Spanngurten zur Befestigung), Vuvuzelas und Trillerpfeifen) und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung (z.B. Megafone),
    – Konfetti(-shooter und -schlangen),
    – Luftballos
    h) Das Mitführen medizinisch notwendiger Gehhilfen ist aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen) nur im Bereich der Sitzplätze und/oder der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt. Der FCK ist berechtigt, dem Besucher, der eine Gehhilfe mit sich führt, eine entsprechende Platzierung zuzuweisen. Ausnahmen können nach Absprache und mit schriftlicher Genehmigung des FCK erteilt werden. Das Mitbringen von notwendiger Notfallmedizin ist nach Überprüfung ausdrücklich gestattet (z.B. Diabetiker-Kits, Epipens, etc.).
    i) Das Rauchen (auch E-Zigaretten) ist lediglich in den Stadionumläufen im Freien und auf allen Sitz- und Stehplatzrängen (Ausnahme Familienblöcke 1.1 und 1.2) erlaubt. In allen anderen Bereichen des Stadions ist das Rauchen ausdrücklich verboten.
    j) Es ist untersagt:
    – Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen (insbesondere Innenraum), Spielflächen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu überklettern.
    – Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Hinweisschilder oder Wege ohne vorherige Abstimmung mit dem FCK zu beschriften, zu bemalen, zu zerkratzen, zu bekleben oder gar zu beschädigen, gleich welcher Art.
    – Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen, zu verunreinigen. Durch Verunreinigungen entstandener Reinigungsaufwand kann dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.
    – Das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen im gesamten Stadionbereich
    – Verkehrsflächen, insbesondere Flucht- und Rettungswege (auch Auf- und Abgänge zu den Blöcken) sowie Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände ohne Genehmigung des FCK auf dem Stadiongelände aufzustellen
    – Sich im gesamten Stadionbereich mit anderen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen zur Störung des öffentlichen Friedens zusammentreffen.
    – Sichtbehindernde Transparente oder sonstige Materialien zu entrollen, aktive Beihilfe hierzu zu leisten oder dazu anzustiften, mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken
    – Sich an verbalen und/oder körperlichen Auseinandersetzungen, aggressivem, beleidigendem und/oder provozierendem Verhalten gegenüber anderen Personen zu beteiligen
    – Während der laufenden Veranstaltung im Sitzplatzbereich über einen längeren Zeitraum zu stehen und dadurch die Sicht der Zuschauer im direkten Umfeld zu beeinträchtigen
  5. Weitere Verbote können im Einzelfall durch den FCK und/oder den Sicherheits- und Ordnungsdienst und/oder die Polizei auch vor Ort getroffen werden.
  6. Die Entscheidung, ob ein Verhalten unter die genannten Parameter eines Verbotes fällt, obliegt im Zweifelsfall dem FCK, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst und/oder der Polizei.

§ 7 Alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Personen

  1. Werden im Geltungsbereich dieser Stadionordnung Personen angetroffen, die alkoholisiert sind oder unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln (z.B. Rauschgift oder Betäubungsmittel) stehen, können sie aus diesem Bereich und/oder aus dem Stadion verwiesen werden.
  2. Besuchern, die nach dem Ermessen des FCK und/oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes stark alkoholisiert sind und/ oder unter Drogeneinfluss stehen, wird kein Zutritt ins Stadion gewährt bzw. kein weiterer Aufenthalt gestattet.

§ 8 Haftung

  1. Der Aufenthalt am und im Stadion einschließlich der dem Stadion angeschlossenen Außenanlagen (in dem der Stadionordnung beigefügten Lageplan mit einer durchgehenden Linie gekennzeichnet) erfolgt auf eigene Gefahr.
  2. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haften der FCK, seine gesetzlichen Vertreter und/ oder seine Erfüllungsgehilfen nicht.
  3. Der FCK haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn schuldhaft durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit verursacht wurden.
  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird nicht beschränkt.
  5. Unfälle und Schäden sind dem FCK unverzüglich zu melden.

§ 9 Zuwiderhandlungen

  1. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, wird Anzeige erstattet.
  2. Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Ticketpreises aus dem Stadion verwiesen und vom FCK mit einem Stadionverbot und/oder Hausverbot belegt werden. Ferner kann diesen Personen der zukünftige Ticketerwerb untersagt und/oder die bereits erworbenen Tickets gesperrt werden, ohne Anrecht auf Erstattung des Ticketpreises oder der bereits getätigten sonstigen Aufwendungen in diesem Zusammenhang (z.B. Buchung von Zugtickets). In besonders schwerwiegenden Fällen kann vom FCK auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot, ausgesprochen werden.
  3. Stadionverweise und Zutrittsverweigerungen können vom FCK, vom Sicherheits- und Ordnungsdienst und/oder der Polizei auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann.
  4. Sollte der FCK aufgrund Zuwiderhandlungen von Besuchern gegen diese Stadionordnung von den zuständigen Verbänden (Liga- bzw. Wettbewerbsveranstalter: Europäischer Fußballverband – UEFA; DFL Deutsche Fußball Liga e.V., DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, Deutscher Fußball-Bund e.V., Deutscher Fußball-Bund GmbH & Co. KG, Südwestdeutscher Fußballverband e.V.) mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden, so ist der FCK berechtigt, den bzw. die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress bzw. auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer Personen sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB mit der Folge, dass der FCK einen einzelnen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich der gesamten Geldstrafe bzw. des gesamten aus der Sanktion für den FCK entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen der einzelnen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen ein Verursachungszusammenhang bestand.
  5. Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben oder nach Ablauf von zwei Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet. Der FCK haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.

 

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